Satzung
Stand: August 2019
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Osteologie".
Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.
Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen unter der Nummer 6358.
Die Verwaltung der Gesellschaft kann von einem anderen Ort der Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege nationaler und internationaler Beziehungen zu medizinischen und naturwissenschaftlichen osteologischen Arbeitsgruppen und Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen mit intensivem Austausch der neusten Erkenntnisse und Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Osteologie.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Deutsche Gesellschaft für Osteologie mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, D-53175 Bonn-Bad Godesberg, Kennedyallee 40, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat:
ordentliche Mitglieder,
korrespondierende Mitglieder,
fördernde Mitglieder,
Seniormitglieder,
Juniormitglieder,
Ehrenmitglieder.
§ 4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich mit den Themen der Osteologie und angrenzender Gebiete praktisch und/oder wissenschaftlich befasst.
Das Aufnahmegesuch muss von zwei Mitgliedern befürwortet werden und ist über den Schriftführer/die Schriftführerin schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Ein ordentliches Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Beratungs- und Stimmrecht und unterliegt einer Beitragspflicht.
§ 4.2 Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder
Die Gesellschaft kann Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen, die sich um die Osteologie besondere Verdienste erworben haben, zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
Personen, die sich um die Osteologie besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Vorschlag für korrespondierende oder Ehrenmitgliedschaft wird dem Gesamtvorstand zur Überprüfung unterbreitet, der darüber entscheidet, sofern die Betroffenen ihre Bereitschaft zur Annahme der korrespondierenden bzw. Ehrenmitgliedschaft erklärt haben.
In der Mitgliederversammlung haben korrespondierende Mitglieder Teilnahme- und Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Beratungs- und Stimmrecht.
Für beide besteht keine Beitragspflicht.
§ 4.3 Fördernde Mitglieder
Alle Personen, sowie private und öffentliche Institutionen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden und haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Beratungsrecht und kein Stimmrecht. Sie zahlen einen festzusetzenden jährlichen Beitrag.
§ 4.4 Seniormitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder, die nach mindestens dreijähriger Mitgliedschaft aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, können auf in Textform an ein Vorstandsmitglied erklärten Wunsch als Seniormitglieder in der Gesellschaft weitergeführt werden. Für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder, jedoch keine Beitragspflicht. Der Gesamtvorstand entscheidet, ob Vergünstigungen, die ordentlichen Mitgliedern zustehen, auch Seniormitgliedern gewährt werden.
§ 4.5 Juniormitglieder
Studierende, die sich mit Themen der Osteologie und angrenzender Gebiete befassen, können Juniormitglieder werden und zahlen einen reduzierten Beitrag. Für sie gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder. Sie werden verpflichtet, ihren Eintritt in das Berufsleben oder die Beendigung ihres Studiums anzuzeigen und können nach formlosem Antrag als ordentliche Mitglieder weitergeführt werden. Wird dieser Antrag nicht gestellt, scheiden sie aus der Gesellschaft aus.
§ 4.6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: Bei Tod, durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds bzw. assoziierten Mitglieds.
Die Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz wiederholter Mahnungen in mindestens einer Vierteljahresfrist wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt.
Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit zulässig und einem Mitglied des Vorstandes in Textform mitzuteilen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4.7 Ausschluss eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Empfehlung durch den Gesamtvorstand nach Anhörung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung, Beschlüsse oder die Zielsetzung des Vereins verstoßen hat oder dem Ansehen des Vereins schadet.
Das Mitglied ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin über die Ausschluss-Empfehlung des Gesamtvorstandes unter Angabe der Gründe und das Ruhen der Mitgliedschaft schriftlich zu unterrichten und kann innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich über den Schriftführer/die Schriftführerin an den Gesamtvorstand gerichtet werden. Alle Zustellungen sowie Einlegungen von Rechtsmitteln müssen durch Einschreiben erfolgen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft auf Beschluss des Gesamtvorstandes. Dem/der Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, vom Gesamtvorstand oder auf seinen/ihren Antrag hin auch vor der Mitgliederversammlung gehört zu werden. Erscheint dann der/die Betroffene nicht, oder äußert sich nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Der endgültige Ausschluss durch die Mitgliederversammlung erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
der Gesamtvorstand,
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 6
§ 6.1 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand der Gesellschaft besteht aus:
dem Präsidenten / der Präsidentin,
dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin,
dem Schriftführer / der Schriftführerin,
dem Kassenwart / der Kassenwartin,
fünf weiteren Mitgliedern, welche die für die Gesellschaft wichtigen Kompetenzfelder abdecken, wobei eine Position für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit vorzusehen ist.
Der Gesamtvorstand leitet verantwortlich die Gesellschaft. Der Gesamtvorstand kann eine Geschäftsordnung für seine Arbeit erstellen.
Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Gesamtvorstand erstellt den Jahrestätigkeitsbericht der Gesellschaft sowie den Jahresabschluss und vertritt diese vor der Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder beauftragen, sowie Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung des Gesamtvorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Gesamtvorstand genehmigt wird. Jedes ordentliche Mitglied kann Einsicht in das Protokoll nehmen.
Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber halbjährig zu einer Halbjahressitzung. Bei Beschlussunfähigkeit anlässlich einer Halbjahressitzung muss der Schriftführer / die Schriftführerin binnen drei Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Sitzungen des Gesamtvorstands zwischen den Halbjahressitzungen können auch als Telefonkonferenz oder internetbasierte Kommunikation durchgeführt werden. In eilbedürftigen Fällen ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen in Textform informiert werden. Anlass und Ergebnis von Sitzungen als Telefonkonferenz oder internetbasierter Kommunikation oder des Umlaufverfahrens sind zu protokollieren. Bei seiner nächsten regulären Sitzung des Gesamtvorstandes entscheidet der über die Wirksamkeit der protokollierten Entscheidungen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über Ehrungen im Namen der Gesellschaft.
§ 6.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten / der Präsidentin,
dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin,
dem Schriftführer / der Schriftführerin,
dem Kassenwart / der Kassenwartin.
Er bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Gesellschaftsvermögen, führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt alle Gesellschaftsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstandsbeschlüsse wahr. Er kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Beauftragte für bestimmte Arbeitsbereiche ernennen. Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
§ 6.3 Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands
Die Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB werden für die Dauer von vier Jahren, die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Ein Kandidat / eine Kandidatin für das Präsidentenamt wird auf vier Jahre in den geschäftsführenden Vorstand gewählt: zunächst ein Jahr als Vizepräsident/Vizepräsidentin („president elect“), dann zwei Jahre als Präsident/Präsidentin und danach wiederum ein Jahr als Vizepräsident/Vizepräsidentin („past president“). Die Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin erfolgt gegenüber der Wahl von Kassenwart/Kassenwartin, Schriftführer/Schriftführerin und allen Mitgliedern des Gesamtvorstands, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, zeitversetzt ein Jahr später. Wird als Vizepräsident/Vizepräsidentin ein Mitglied des Gesamtvorstands gewählt, so ist ein neues Mitglied des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Amtszeit bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit des Gesamtvorstandsmitglieds, das zum Vizepräsidenten gewählt wurde, zu wählen.
Kandidaten für die Ämter im Gesamtvorstand werden nominiert:
a) durch den Gesamtvorstand, oder
b) durch mindestens 10 ordentliche Mitglieder. Dabei müssen die Nominierungen bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit den Unterschriften der nominierenden Mitglieder und dem schriftlichen Einverständnis des/der nominierten Kandidaten/Kandidatin über den Schriftführer/die Schriftführerin an den Gesamtvorstand eingereicht werden. Für das gleiche Amt darf ein Mitglied nur eine Nominierung unterzeichnen.
Die Mitglieder des Vorstands und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands werden in unterschiedlichen Wahlgängen gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands. Nicht gewählte Kandidaten/Kandidatinnen für den Vorstand können für den erweiterten Vorstand kandidieren.
Bei der Wahl zum Vorstand hat jeder Kandidat/jede Kandidatin zu benennen, für welches der verfügbaren Ämter er/sie kandidiert. Die Wahlen für die Ämter finden gleichzeitig statt, wobei über alle Kandidaten/Kandidatinnen für ein Amt in einem Wahlgang abgestimmt wird. Zur Wahl eines Kandidaten/einer Kandidatin für das beanspruchte Amt genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten/Kandidatinnen wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der fünf nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder des Gesamtvorstands erfolgt durch eine Gesamtwahl, d.h., jeder/jede Stimmberechtigte erhält 5 Stimmen. Jeder/jede Stimmberechtigte kann jedem Kandidaten/jeder Kandidatin maximal eine Stimme geben. Der/die Stimmberechtigte muss seine/ihre Stimmen nicht vergeben. Nicht vergebene Stimmen zählen als Enthaltung. Die Ämter werden in der Reihenfolge der meisten gewonnenen Stimmen vergeben. Bei Stimmgleichheit beim zuletzt zu vergebenen Platz muss eine Stichwahl erfolgen. Endet diese wiederum mit Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
§ 6.4 Ausscheiden von Mitgliedern des Gesamtvorstands
Ist der Präsident / die Präsidentin nicht in der Lage, seine/ihre Amtszeit zu Ende zu führen, übernimmt der Vizepräsident / die Vizepräsidentin die Geschäfte des Präsidenten / der Präsidentin für die Dauer der restlichen Amtszeit. Das dadurch frei gewordene Amt des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin kann durch eine Mitgliederversammlung durch vorgezogene Wahl eines/einer neuen Vizepräsidenten/Vizepräsidentin (president elect) besetzt werden, wodurch sich die Amtsdauer als Vizepräsident/Vizepräsidentin entsprechend verlängert.
Sind der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der Kassenwart/die Kassenwartin oder der Schriftführer/die Schriftführerin nicht in der Lage, ihr Amt zu Ende zu führen, sind Nachfolger/Nachfolgerinnen baldmöglichst durch die Mitgliederversammlung vorzeitig zu wählen, wodurch sich die jeweilige Amtsdauer entsprechend verlängert.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieds des Gesamtvorstandes haben die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands das Recht, mit Zweidrittelmehrheit ein kommissarisches Mitglied des Gesamtvorstands zu bestellen (kooptieren). Dieses muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Vorstandswahlperiode bestätigt werden. Erhält das kooptierte Mitglied des Gesamtvorstands nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bleibt die Stelle bis zum Ende der Amtszeit der übrigen nicht zum Vorstand gehörenden Mitglieder des Gesamtvorstands vakant.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich ist vom Präsidenten/von der Präsidentin eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtvorstand seinen Jahrestätigkeits- und der Kassenwart seinen Jahresabschlussbericht.
Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 30 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin in Textform an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung und, wenn Satzungsänderungen beantragt wurden, mit Darlegung der Änderungswünsche anzukündigen. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Gesamtvorstand bis acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich über den Schriftführer / die Schriftführerin einzureichen.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung, sofern nichts anderes festgelegt oder beantragt ist.
Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Themen kann beraten, darf jedoch nicht beschlossen werden.
§ 7.1 Rechte der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
Wahl von Gesamtvorstandsmitgliedern,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Abnahme der Rechnungslegung,
Festsetzung der Jahresbeiträge,
Entlastung des Gesamtvorstandes,
Ausschluss eines Mitglieds.
§ 7.2 Protokollführung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss und die wesentlichen Punkte der Diskussion wiedergeben soll.
Das Protokoll muss vom Präsidenten / von der Präsidentin bzw. seinem/ihrem Stellvertreter/Stellvertreterin bei der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer/der Schriftführerin der Gesellschaft unterschrieben und sollte innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern in Textform zugesandt werden.
Geht innerhalb von vier Wochen nach Zusendung kein Widerspruch bei dem Schriftführer/der Schriftführerin der Gesellschaft ein, gilt das Protokoll als von den Mitgliedern genehmigt. Über Widersprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung der Gesellschaft
Für die Auflösung der Gesellschaft ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit achtwöchiger Ladungsfrist einzuberufen. Diese Einladung hat in Textform zu erfolgen und in der Tagesordnung ist der Tagungsordnungspunkt „Auflösung der Gesellschaft“ explizit aufzuführen. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.